Statusmeldung

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Neuwahl

Wann ist eine Neuwahl vor Ablauf der Amtszeit notwendig?


Nach § 16 I und III MVG ist die MAV unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern; so bald wie möglich) neu zu wählen,

  • wenn die MAV ihren Rücktritt beschlossen hat (dies kann sie mit der Stimmenmehrheit der MAV-Mitglieder tun),
  • wenn die MAV durch Beschluss des Kirchengerichts aufgelöst wurde (nach § 17 MVG)
  • wenn die Zahl der MAV-Mitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist und die Amtszeit bereits mehr als drei Jahre beträgt.

Wer nimmt die Aufgaben der MAV bis zur Neuwahl wahr?

  • Wenn die MAV ihren Rücktritt beschlossen hat bzw. wenn sie nach § 17 MVG aufgelöst wurde (Fälle des § 16 I MVG), tut dies der Wahlvorstand längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten. Findet die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren statt, gibt es keine „kommissarische Vertretung“. Die Dienststelle hat in diesem Fall erst wieder eine Interessenvertretung, wenn eine neue MAV gewählt ist.
  • Wenn die Zahl der MAV-Mitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist (Fall des § 16 III MVG), bleibt die Rumpf-MAV so lange im Amt, bis eine neue MAV gewählt ist. 

 

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