Statusmeldung

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Vergütung von MAV-Mitgliedern

1.Vergütung und Arbeit in der Mitarbeitervertretung (MAV)

Das Amt des MAV-Mitglieds ist ein Ehrenamt.  Das Ehrenamtsprinzip stellt sicher, dass jedes MAV-Mitglied sein Amt unabhängig und frei von äußeren Einflüssen ausübt. Statt einer gesonderten Vergütung erhält das MAV-Mitglied das Gehalt weiter in derselben Höhe wie vor Amtsübernahme, sog. Lohnausfallprinzip; § 19 II Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG). Dies gilt für freigestellte und nicht freigestellte MAV-Mitglieder.

 

2. Zulagen und Zuschläge für das MAV-Mitglied

Das vom Arbeitgeber zu zahlende Gehalt umfasst neben dem Grundgehalt auch alle sonstigen Vergütungsbestandteile und Zulagen, gleichgültig, ob sie tätigkeits- oder leistungsbezogen sind. Es kommt nicht darauf an, ob das MAV-Mitglied (z. B., wenn das MAV-Mitglied voll freigestellt ist) die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.

 

3. Überstunden wegen MAV-Tätigkeit

Grundsätzlich hat die MAV-Arbeit während der regulären Arbeitszeit zu erfolgen, § 19 II S. 1 MVG. Ist MAV-Arbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit erforderlich, muss diese Zeit auf Antrag in Freizeit ausgeglichen werden., § 19 II S. 5 MVG. Die Auszahlung dieser Überstunden darf nicht erfolgen. Dies verstößt gegen das sog. Begünstigungsverbot des § 19 I S. 2 MVG. In Diakonischen Bereich bedeutet dies, dass diese Überstunden nicht im allgemeinen Arbeitszeitkonto vermerkt werden dürfen, sondern separat auszuweisen sind.

 

4. Anspruch auf Gehaltserhöhungen oder Beförderung

Jedes MAV-Mitglied nimmt an der üblichen beruflichen Entwicklung vergleichbarer MitarbeiterInnen teil, § 19 I S. 2, letzter Halbsatz MVG. Gehaltserhöhung und Höhergruppierung  erfolgen auch für voll freigestellte MAV-Mitglieder. Voraussetzung ist stets, dass es sich um vergleichbare MitarbeiterInnen handelt. Vergleichbar sind MitarbeiterInnen derselben Einrichtung, die im Zeitpunkt der Übernahme des MAV-Amtes ähnliche Tätigkeiten ausgeübt haben und im Hinblick auf Persönlichkeit, Qualifikation und Leistung vergleichbar waren.

 

5. Wechsel des MAV-Mitglieds auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz

Neben dem Begünstigungsverbot, das z.B. eine gesonderte Bezahlung für das Ehrenamt verbietet, gibt es auch das strikte Benachteiligungsverbot (§ 19 I S. 2 MVG). Danach dürfen MAV-Mitgliedern niemals finanzielle Nachteile entstehen, selbst dann nicht, wenn sie aufgrund ihrer MAV-Tätigkeit auf einen geringer entlohnten Arbeitsplatz wechseln müssen.