Statusmeldung

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Nachrichtenarchiv Diakonie

Der Dienstplan ist das zentrale Organisations- und Steuerungselement des Dienstgebers. Er übt damit sein Direktionsrecht über die Verteilung der Arbeitszeit aus. In der Regel wird diese Verantwortung an Dienstplaner*innen delegiert, die mehr oder (meist) weniger firm in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen sind. Umso wichtiger ist es, dass die MAVen den Dienstplänen zustimmen und die Dienstpläne kontrollieren. Im § 40 Buchstabe d MVG-EKD ist die Mitbestimmung dazu normiert. Regelungen zur Arbeitszeit dienen dem Gesundheits­schutz der Mitarbeitenden. Werden diese unterlaufen (z.B. Pausen, Ruhezeiten), dann hat das über kurz oder lang Einfluss auf die Krankenstände. Daher lohnt sich die Mühe und der eine oder andere Konflikt. Gute Dienstpläne erhalten die Gesundheit und schaffen Vertrauen.

Der AK Dienstplan hat sich viele Gedanken über die Mitbestimmung zum Dienstplan gemacht. Sehr viele MAVen wissen nicht genau, wie sie damit umgehen sollen und lassen es daher gleich ganz. Damit der Einstieg gelingt, findet ihr darin ein paar Möglichkeiten, sich der Umsetzung dieser im MVG beschriebenen Pflicht zu nähern.

Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes – quo vadis?

Der Gesamtausschuss der Diakonie Bayern setzt sich ein für ein Stärkung der Rechte der MAVen.

Bereits nach der letzten Tagung der Synode der EKD im November letzten Jahres zeichnete sich ab, dass eine erneute Änderung des MVG-EKD auf den Weg gebracht werden soll. Zum einen stehen die beiden großen Kirchen unter Legitimationsdruck, da die Bundesregierung im Koalitionsvertrag eine Prüfauftrag festgeschrieben hat, inwiefern das kirchliche dem staatlichen Arbeitsrecht angeglichen werden kann. Zum anderen gibt es im MVG auch eine Reihe praktischer Probleme, die es den Interessenvertretungen in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie schwer macht ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen. Abgesehen davon bleiben natürlich einige Rechte und die Ressourcen der MAVen hinter dem staatlichen Recht zurück.

Inflationsausgleichsprämie und Entgelterhöhung in den AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern hat am 13. Juli einen Inflationsausgleich und Entgeltsteigerungen in den AVR-Bayern beschlossen. Die Arbeitnehmer:innen, auf deren Arbeitsvertrag die AVR-Bayern Anwendung finden, erhalten in 2024 eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 € und ab Dezember 2024 eine Entgeltsteigerung.

Inflationsausgleich in 2024