Statusmeldung

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Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Büropersonal für die MAV
eingestellt am 22.11.2022

Der Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD) hat entschieden, dass der MAV in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen ist, unabhängig davon, ob die Dienststellenleitung selbst über ein Sekretariat verfügt.

KGH.EKD, Beschluss vom 01.06.2022 - II-0124/4-2022

https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/51430

Notebook oder Tablet für alle MAV-Mitglieder bei ViKo-Sitzungen (eingestellt am 26.10.2022)

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass ein Betriebsrat vom Arbeitgeber für jedes Betriebsratsmitglied eine Tablet oder Notebook verlangen kann,  wenn eine digitale Sitzung zulässig ist.

Da die Formulierung in § 26 Absatz 2 MAV-EKD nur dahingehend vom Betriebsverfassungsgesetz abweicht, dass es im Bereich des MVG-EKD keiner Geschäftsordnung bedarf, ist die Rechtsprechung auch im kirchlichen/diakonischen Bereich anwendbar: Wenn im Ausnahmefall eine ViKo-Sitzung gemacht wird, dann hat jedes MAV-Mitglied Anspruch auf ein Tablet oder Notebook. Leider hat das (noch) nicht das Bundesarbeitsgericht entschieden, nur ein Landesarbeitsgericht. Aber es ist ein wichtiger Hinweis auf die Entwicklung hinsichtlich der Rechtsprechung zu den Sachmitteln, die der MAV zur Verfügung gestellt werden müssen, § 30 Absätze 1 und 2 MVG-EKD.

Landesarbeitsgericht (LAG)Hessen, Beschluss vom  14. 3. 2022 – 16 TaBV 143/21

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002863

Mitbestimmung bei von externer Seite verfasstem Fragebogen eingestellt am 25.06.2021

Ein Fragebogen, der von externer Stelle verfasst und an die Mitarbeitenden geschickt wird, ist mitbestimmt nach § 39 Buchstabe a MVG-EKD, wenn dadurch die Pflichten des Dienstgebers erfüllt werden.

Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (KGH.EKD)Beschluss vom 18.02.2021, II-0124/46-2020

Sonderkündigungsschutz des MAV-Mitglieds eingestellt am 15.06.2021

Nach § 21 Absatz 2 MVG-EKD darf einem MAV-Mitglied nur gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in unzumutbarer Weise verletzt wurden (Anm.: Werden dagegen Amtspflichten gröblich verletzt, kommt ein Ausschluss nach § 17 MVG-EKD in Betracht).

Das Gremium muss der außerordentlichen Kündigung des MAV-Mitglieds zustimmen. Ändern sich die maßgeblichen Tatsachen, nachdem die MAV abgelehnt hat, muss ein erneuter Antrag an die MAV auf Zustimmung gestellt werden.

KGH.EKD, Beschluss vom 29.06.2020, Aktenzeichen I-01245/11-2020

https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/47638

Technische Ausstattung der MAV für Video-Sitzungen (eingestellt am 26.04.2021)

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die technische Ausstattung zur Verfügung stellen, die Videokonferenzen ermöglicht. Übertragen auf das MVG-EKD bedeutet dies, dass der MAV die erforderliche Informationstechnik gemäß § 30 Absatz 1 MVG-EKD zusteht. Ob eine MAV-Sitzung in Präsenz oder als Videokonferenz stattfindet, entscheidet die/der MAV-Vorsitzende, § 26 Absatz 2 MVG-EKD.

Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2021, Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21

Mitbestimmung bei nachträglicher Änderung des Dienstplans eingestellt am 29.03.2021

Der Kirchengerichtshof der EKD hat das Mitbestimmungsrecht der MAV aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD gestärkt.

Das Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD besteht uneingeschränkt

  • auch wenn gesetzliche Pflegepersonaluntergrenzen oder die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der patientenwohlgerechten Versorgung kurzfristig eine Änderung verlangen,
  • auch wenn die betroffenen Mitarbeitenden mit der Änderung des Dienstplans einverstanden sind,
  • auch wenn ausschließlich Beschäftigte betroffen sind, die keine Mitarbeitenden im Sinne des § 2 MVG-EKD sind.

Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD),  Beschluss vom 07.12.2021, I-0124/9-2020

Ausschließliche Zuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungsstreitigkeiten nach § 40 MVG-EKD eingestellt am 21.01.2021

Gibt es Streit darüber, ob der MAV ein Mitbestimmungsrecht nach § 40 MVG-EKD besteht, ist das Kirchengericht für die Klärung zuständig. Steht zwar außer Frage, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 40 MVG-EKD besteht, kommt aber keine Einigung über den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme zustande, so ist die Einigungsstelle ausschließlich zuständig. Dies hat der Kirchengerichtshof der EKD klargestellt, da die Formulierung des § 38 Absatz 4 Satz 2 MVG-EKD nicht eindeutig ist.

Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD), Beschluss vom 07.12.2020, II-0124/30-2020

MAV-Sitzung als Präsenzsitzung in Corona-Zeiten eingestellt am 08.10.2020

bzw. der MAV-Vorsitzende über die Einberufung der MAV-Sitzung und damit darüber, in welcher Form die Sitzung stattfindet: als Präsenzsitzung oder als Telefon- bzw. Videokonferenz, §§ 24 Absatz 2 Satz 1 MVG.EKD, 26 Absatz 2 MVG.EKD n.F. Der Dienstgeber darf eine geplante Präsenzsitzung der MAV nicht generell wegen eines gesteigerten Corona-Risikos untersagen, wenn nach der am Sitzungsort geltenden Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung die Durchführung der Sitzung zulässig ist.

Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020, 12 TaBVGa 1015/20

Auswahlrecht bei MAV-Schulungen

Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 MVG.EKD hat jedes MAV-Mitglied pro Amtszeit Anspruch auf insgesamt vier Wochen Schulung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen, die für die MAV-Arbeit notwendig sind. Die MAV hat bei der Frage, welche Schulung besucht wird, ein Auswahlrecht unter konkurrierenden Angeboten. Die MAV bestimmt, welche Schulung erforderlich ist. Sie muss sich nur dann für die günstigere Schulung entscheiden, wenn die Angebote völlig gleichwertig sind.

Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.05.2020, 7 TaBV 11/19

Informationsanspruch der MAV hinsichtlich Stellenbesetzung eingestellt am 04.06.2020

Der Dienstgeber ist verpflichtet ist, der MAV durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, welche Stelle/welcher Arbeitsplatz mit welchem Mitarbeiter/welcher Mitarbeiterin in welchem Stellenumfang besetzt ist. Geeignete Unterlagen können ein einheitlicher Plan oder durch andere bei der Dienststellenleitung vorhandene Unterlagen wie Arbeitsverträge, Organigramme, Entgelt- oder Personallisten und Ähnliches oder eine Kombination solcher Unterlagen sein. Der Informationsanspruch der MAV ergibt sich aus §§ 35 Absatz 1 Satz 1, 34 Absatz 3 Satz 1 MVG.EKD.

Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD), Beschluss vom 23.03.2020, I-0124/41-2019