Für die MAV ist der Datenschutz in zweierlei Hinsicht von Bedeutung
MAV und Dienstgeber
Im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz nach § 49 Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD) hat die MAV ein Kontrollrecht nach § 35 III b Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG).
MAV als Gremium
In Angelegenheiten ihrer Geschäftsführung muss die MAV gemäß § 22 III MVG für die Einhaltung des Datenschutzes selbst sorgen.
Informationen zum Datenschutz für MAV, SBV und JAV
Aufbewahrungsfristen und Vernichtung von Unterlagen
Handreichung Datenschutz und MAV
Verzeichnis der MAV-Aktivitäten
Vortrag zum DSG-EKD von Siegfried Löhlau
Pflicht zum Datenschutz durch die MAV
Datenschutz im Homeoffice; Hinweise vom Datenschutzbeauftragten der EKD