Informationsanspruch der MAV hinsichtlich Stellenbesetzung eingestellt am 04.06.2020
Der Dienstgeber ist verpflichtet ist, der MAV durch Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen Auskunft darüber zu erteilen, welche Stelle/welcher Arbeitsplatz mit welchem Mitarbeiter/welcher Mitarbeiterin in welchem Stellenumfang besetzt ist. Geeignete Unterlagen können ein einheitlicher Plan oder durch andere bei der Dienststellenleitung vorhandene Unterlagen wie Arbeitsverträge, Organigramme, Entgelt- oder Personallisten und Ähnliches oder eine Kombination solcher Unterlagen sein. Der Informationsanspruch der MAV ergibt sich aus §§ 35 Absatz 1 Satz 1, 34 Absatz 3 Satz 1 MVG.EKD.
Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD), Beschluss vom 23.03.2020, I-0124/41-2019