Statusmeldung

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Delegiertenversammlung

Delegiertenversammlung

Nach § 5 AGMVG berufen die Gesamtausschüsse einmal im Jahr eine Delegiertenversammlung ein. Im Wahljahr ersetzt die Wahlversammlung die Delegiertenversammlung.

Teilnehmen dürfen die Mitarbeitervertreter (Delegierte), die an der Wahlversammlung teilnehmen dürfen (§ 3 Abs. 3 AGMVG).

Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

  • Die Nachwahl für während der Wahlperiode ausgeschiedene Mitglieder.
  • Die Beratung von Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Gesamtausschusses.
  • Das Einbringen von Anträgen.
  • Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
  • Die Fahrtkosten der Delegierten werden von der Geschäftsstelle der Gesamtausschüsse (§ 8 AGMVG) erstattet.