Statusmeldung

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Sonderkündigungsschutz des MAV-Mitglieds (eingestellt am 15.06.2021)

Sonderkündigungsschutz des MAV-Mitglieds eingestellt am 15.06.2021

Nach § 21 Absatz 2 MVG-EKD darf einem MAV-Mitglied nur gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in unzumutbarer Weise verletzt wurden (Anm.: Werden dagegen Amtspflichten gröblich verletzt, kommt ein Ausschluss nach § 17 MVG-EKD in Betracht).

Das Gremium muss der außerordentlichen Kündigung des MAV-Mitglieds zustimmen. Ändern sich die maßgeblichen Tatsachen, nachdem die MAV abgelehnt hat, muss ein erneuter Antrag an die MAV auf Zustimmung gestellt werden.

KGH.EKD, Beschluss vom 29.06.2020, Aktenzeichen I-01245/11-2020

https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/47638