Notebook oder Tablet für alle MAV-Mitglieder bei ViKo-Sitzungen (eingestellt am 26.10.2022)
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass ein Betriebsrat vom Arbeitgeber für jedes Betriebsratsmitglied eine Tablet oder Notebook verlangen kann, wenn eine digitale Sitzung zulässig ist.
Da die Formulierung in § 26 Absatz 2 MAV-EKD nur dahingehend vom Betriebsverfassungsgesetz abweicht, dass es im Bereich des MVG-EKD keiner Geschäftsordnung bedarf, ist die Rechtsprechung auch im kirchlichen/diakonischen Bereich anwendbar: Wenn im Ausnahmefall eine ViKo-Sitzung gemacht wird, dann hat jedes MAV-Mitglied Anspruch auf ein Tablet oder Notebook. Leider hat das (noch) nicht das Bundesarbeitsgericht entschieden, nur ein Landesarbeitsgericht. Aber es ist ein wichtiger Hinweis auf die Entwicklung hinsichtlich der Rechtsprechung zu den Sachmitteln, die der MAV zur Verfügung gestellt werden müssen, § 30 Absätze 1 und 2 MVG-EKD.
Landesarbeitsgericht (LAG)Hessen, Beschluss vom 14. 3. 2022 – 16 TaBV 143/21
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002863