Schulungen im Arbeitsschutz für jedes Mitglied der Mitarbeitervertretung (MAV)
Arbeitsschutz gehört zu einer der Hauptaufgaben der MAV. Nach § 40 Buchstabe b Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG) hat die MAV das volle Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gefahren. Zudem hat die MAV aus § 35 III b MVG das Kontrollrecht darüber, ob der Dienstgeber die Vorschriften über den Arbeitsschutz einhält. MAV-Mitglieder sollen gerade im Arbeitsschutz präventiv tätig werden; konkrete Gefährdungen sollen von Anfang an vermieden werden. Es kommt nicht auf die Unfallhäufigkeit in der Einrichtung an. Jedes MAV-Mitglied muss deshalb im Bereich Arbeitsschutz ein Grundwissen haben, um seine Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. Für jedes MAV-Mitglied ist daher die Teilnahme an entsprechenden Grundseminaren nach § 19 III MVG erforderlich.
Nachzulesen in „Arbeitsschutz und Mitbestimmung“, Bund-Verlag, „7 Fragen zu Schulungen im Arbeitsschutz“, Juristin Bettina Frowein, 2/2019, S. 8 f.