Aussetzung des vereinfachten Wahlverfahrens bis Ende April 2022
Am 11. Dezember 2021 hat der Rat der EKD entschieden die Wahlordnung zum MVG nochmals kurzfristig zu ändern, was im Wesentlichen auf die aktuelle Situation in der Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Dies hat unmittelbar Auswirkungen auf die Wahl der MAVen Anfang kommenden Jahres in Dienststellen und Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeiter:innen und zugleich nicht mehr als 100 Wahlberechtigten, denn das vereinfachte Wahlverfahren wird für hier bis 30. April 2022 ausgesetzt.
Im Folgenden stellen wir die Änderungen im Einzelnen vor.
§1 Abs. 1a lautet nun:
„(1a) Das vereinfachte Wahlverfahren wird aufgrund der Corona-Pandemie vorläufig bis zum 30. April 2022 außer Kraft gesetzt, sofern in Dienststellen mehr als 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen tätig sind.“
Das bedeutet, dass in allen Dienststellen und Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeiter:innen und zugleich nicht mehr als 100 Wahlberechtigten1 zwingend ein Wahlvorstand zu bilden ist.
Zudem wird folgender Absatz 2a angefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 besteht der in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten aus einer Person, sofern die Wahl nicht als vereinfachte Wahl nach § 12 durchgeführt wird. Der Wahlvorstand nach Satz 1 ist berechtigt, einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin während der Wahlhandlung und zur Stimmenauszählung hinzuzuziehen.“
Diese Regelung ist offensichtlich auf Dauer angelegt. In kleinen Dienststellen und Einrichtungen mit weniger als 50 Wahlberechtigten braucht es also keinen dreiköpfigen Wahlvorstand mehr. Dieses Amt soll zukünftig eine Person ausüben. Zugleich kann dieser einköpfige Wahlvorstand eine Kollegin bzw. einen Kollegen am Tag der Wahl hinzuziehen. Unseres Erachtens ist es dringend geboten, hierfür gleich eine zweite Person zu wählen oder zu benennen, die von Anfang an als Ersatzmitglied bzw. Ersatz-Wahlvorstand zur Verfügung steht, damit Falle der Erkrankung des Wahlvorstands die Wahl dennoch durchgeführt werden kann.
Die Entscheidung des Rats der EKD überzeugt nicht, denn zugleich gilt § 2 Abs. 1b der Wahlordnung fort. Dort heißt es:
„(1b) 1 Kann aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie bis zum 30. April 2022 keine Mitarbeiterversammlung durchgeführt werden, wird der Wahlvorstand durch die amtierende Mitarbeitervertretung bestimmt. (…)“
Das heißt, nach wie vor ist es eine wohl zu überlegende Ermessensentscheidung der MAV, ob eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstands durchgeführt werden kann oder ob der Wahlvorstand von der amtierenden MAV bestimmt wird. Warum aber dieser Ermessensspielraum beim Wahlverfahren selber nicht eingeräumt werden soll, bleibt wahrscheinlich ein Geheimnis des Kirchenamts der EKD, das dem Rat diesen Entwurf zur Entscheidung vorgelegt hat. Somit ist es möglich in einer Dienststelle mit 20, 40 oder 90 Mitarbeiter:innen eine Versammlung durchzuführen, um den Wahlvorstand zu wählen. Die Wahl der MAV darf aber bis zum 30. April 2022 in dieser Form nicht stattfinden. Es drängt sich der Eindruck auf, dass das Kirchenamt sowie der Rat der EKD den MAVen auch nach fast zwei Jahren Pandemie nicht zutrauen verantwortlich Entscheidungen zu treffen, die die Gesundheit der Kolleg:innen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
Zugleich steht zu befürchten, dass damit die Wahl einer MAV in Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeiter:innen und zugleich nicht mehr als 100 Wahlberechtigten unnötig erschwert wird und eventuell nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann. Letzteres wäre dann verkraftbar, wenn es zeitnah zur Neuwahl der MAV kommt. Denn grundsätzlich, darauf möchten wir ausdrücklich hinweisen, ist es in diesen Fällen möglich, dass die bisherige MAV die Amtsgeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 MVG zunächst weiterführt und die Wahl dann in einer Versammlung ab Mai 2022 durchgeführt werden kann.
Sollte es hier Probleme vor Ort geben, bitten wir die MAVen dringend um Rückmeldung. _____________________________________________________________________________________________________________
1 Anmerkung: Durch die Wortwahl „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen“ sind Dienststellenleitung sowie Minderjährige (z.B. Auszubildende und Praktikant:innen) mitzuzählen, bei den Wahlberechtigten nicht. Diese Regelung steht in gewissem Widerspruch zu § 12 Abs. 3 WahlO-MVG, wo von „wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen“ die Rede ist. Ein redaktionelles Versehen des Kirchenamtes ist womöglich nicht auszuschließen.
Foto: Pixabay/mohamed_hassan