Dienstvereinbarung für kurzfristige Vertretung anstreben
§ 3 Abschnitt III Anlage 11 AVR-Bayern regelt, dass für das kurzfristige Einspringen ein Zuschlag von EUR 60,00 bezahlt wird, wenn die MitarbeiterIn an diesem Tag an sich frei hätte und die Anordnung, einzuspringen, bis zu 48 Stunden vorher erfolgt. Eine Dienstvereinbarung ist hierfür nicht Voraussetzung, sollte jedoch seitens der MAV angestrebt werden:
Der Wortlaut des § 3 Absatz 1 Abschnitt III AVR-Bayern widerspricht dem § 16 Absatz 6a AVR-Bayern, wonach eine Dienstplanänderung nur im Benehmen mit der betroffenen MitarbeiterIn vorgenommen werden darf. Herr Palaschinski, der Arbeitsrechtsreferent des DW Bayern, vertritt daher die Auffassung, dass die kurzfristige Vertretungsbereitschaft nicht einseitig angeordnet werden kann, sondern sich die Dienstgeberseite mit der MitarbeiterIn ins Benehmen setzen muss.
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass Dienstplanänderungen in Anlehnung an § 12 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vier Tage im Voraus mitzuteilen sind.
Arbeitsgericht Berlin, 05.10.2012, AZ: 28 Ca 10243/12
https://openjur.de/u/759808.html
Ob die 48-Stunden-Frist einer gerichtlichen Kontrolle standhalten wird, ist fraglich.
Dienstgeber dürfen die private Mobilfunknummer der Mitarbeitenden nicht verlangen. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
LAG Thüringen 16.05.2018, AZ: Sa 442/17 und 6 Sa 444/17
https://openjur.de/u/2328441.html
Die private Handynummer darf aus Datenschutzgründen nur dann herausgegeben werden, wenn die schriftliche Einwilligung der MitarbeiterIn vorliegt, § 49 Absatz 3 Datenschutzgesetz-EKD (DSG-EKD). In der Freizeit ist die MitarbeiterIn nicht verpflichtet, ihr dienstliches Mobiltelefon zu benutzen.
Die Dienstgeberseite hat also nicht nur rechtliche, sondern auch praktische Probleme. Hinzu kommt, dass die MAV für jede Dienstplanänderung das Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe d MVG-EKD hat. Dies hat der Kirchengerichtshof der EKD bekräftigt.
KGH-EKD 07.12.2020 – I0124/9-2020
https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/48325
§ 40 Buchstabe d MVG-EKD ist ein volles Mitbestimmungsrecht. D.h., die MAV kann aus jedem sachlichen, also objektiv nachvollziehbaren Grund die Dienstplanänderung ablehnen. Deshalb sollten sowohl Dienstgeberseite als auch MAV den Abschluss einer Dienstvereinbarung anstreben. Denn nach § 4 Abschnitt III Anlage 11 AVR-Bayern können die Vertretungsregelungen des Abschnitts III zugunsten der Mitarbeitenden abgeändert werden. Inhalt der Dienstvereinbarung sollten auf jeden Fall die Freiwilligkeit des Einspringens und die Dauer der Mitteilungsfrist (z. B. 72 Stunden) sein.