Statusmeldung

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Aktuelles vom Gesamtausschuss Kirche

Corona-Arbeitsschutzverordnung Stand 22.04.2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Januar eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen und wurde am 13.04.2021 und am 21.04.2021 ergänzt. Sie gilt ab 20.01.2021, war zunächst befristet bis 15.03.2021 und ist inzwischen zum zweiten Mal verlängert bis 30.06.2021.

Zweite Verordnung zur Änderung:

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/kn0m6aw6iETJGl5aYtP/content/kn0m6aw6iETJGl5aYtP/BAnz%20AT%2015.04.2021%20V1.pdf?inline

Dritte Verordnung zur Änderung:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/dritte-aenderungsverordnung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf;jsessionid=0F5A14F83F199F41E54BE438038323C0.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=2

Wesentlicher Inhalt:

  1. Wegen der Pandemie ergeben sich zusätzlich erforderliche Maßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz. Gefährdungsbeurteilungen sind für jeden Arbeitsplatz zu erstellen, sofern noch nicht vorhanden, bzw. zu überprüfen und zu aktualisieren.
  2. Der Dienstgeber muss Mitarbeitenden, die Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben, anbieten, im Homeoffice zu arbeiten. Will er dies nicht tun, muss er zwingende betriebliche Gründe vorbringen.
  3. Neu:  § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Der Dienstgeber muss Mitarbeitenden, die nicht im Homeoffice arbeiten, zwei Corona-Tests pro Woche pro Woche anbieten.

Die MAV hat folgende Mitbestimmungsrechte:

  1. Einführung von Homeoffice als neue Arbeitsmethode, § 40 Buchstabe h MVG-EKD. Erst wenn die Zustimmung der MAV zur Einführung von Homeoffice vorliegt, kann der Dienstgeber eine entsprechende Vereinbarung mit der MitarbeiterIn schließen. Homeoffice ist freiwillig. Eine zwingende Anweisung zu Homeoffice ist unwirksam.
  2. Als Maßnahme des Dienstgebers im Rahmen des Gesundheitsschutzes sind die Gefährdungsbeurteilung und das Testkonzept (= wie wird der Test angeboten) nach § 40 Buchstabe b MVG-EKD mitbestimmt.

Auch für einen Homeoffice-Platz muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.

  1. Betriebliche Teststrategie:

Die ELKB hat eine Anleitung für Kirchengemeinden, Dekanatsbezirke und personalverantwortliche Einrichtungen herausgegeben hinsichtlich der betrieblichen Teststrategie bei SARS-CoV-2-Selbsttests.

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