Keine individuelle Rechtsberatung durch MAV-Mitglieder
1. Rechtsgrundlagen:
Aufgabe der MAV, dafür einzutreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden, § 35 Absatz 3 Buchstabe b MVG-EKD
Gesetz über die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen (RDG), §§ 1 bis 11 RDG
Sprechstunden, § 28 Absatz 1 MVG-EKD
2. Rechtliche Auskunftserteilung für einzelne Mitarbeitende:
Rechtsberatung = Rechtsdienstleistung: Jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert, § 2 Absatz 1 RDG
Grundsätzlich ist die gerichtliche und außergerichtliche Beratung Rechtsanwälten und ihnen gleichgestellten Personen (z.B. Gewerkschaftssekretäre) vorbehalten. Ausnahmen gibt es für Personen, die als Nebenleistung aufgrund ihres Berufs- oder Tätigkeitsfeldes rechtsberatend tätig sind (z.B. Architekt/Baurecht). Der Beratende muss in diesen Fällen nicht Volljurist sein. Zulässig ist auch die unentgeltliche Rechtsberatung für Freunde, Familienmitglieder, Nachbarn. Rechtsberatung, die über den genannten Personenkreis hinausgeht, darf nur durch Volljuristen (= erstes und zweites Juristisches Staatsexamen = „Befähigung zum Richteramt“) erfolgen.
Keine Rechtsberatung und damit keine Rechtsdienstleistung ist die bloß schematische Rechtsanwendung, die keine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Darunter fallen z. B. die Recherche nach Fachliteratur und die allgemeine Aufklärung über rechtliche Grundlagen.
3. Fazit:
Die MAV-Mitglieder können mit einzelnen Mitarbeitenden Rechtsfragen erörtern, soweit die Mitarbeitenden im Rahmen ihres Dienstvertrages von den Rechtsfragen her unmittelbar betroffen sind und die Rechtsfrage im Zusammenhang mit den Aufgaben der MAV steht, § 2 Absatz 3 Nr. 3. RDG. Die MAV-Mitglieder müssen sich auf die Erörterung allgemeiner Fragen beschränken (z.B. Empfehlung für Vorgehensweise bei Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs, Verhalten bei Abmahnung/Kündigung, Hinweis auf einzuhaltende Fristen).
Bei darüber hinausgehenden Fragen müssen die MAV-Mitglieder auf Personen verweisen, die rechtsberatend tätig sind (Rechtsanwälte, Gewerkschaft, vkm). MAV-Mitglieder haften – im Gegensatz zu den rechtsberatend Tätigen – für falsche Auskünfte nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), also bei absichtlich falscher Auskunft).