Dienstgeber muss auf den Verfall von Urlaub hinweisen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun aufgrund vorhergehender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden, dass der Dienstgeber rechtzeitig, klar und deutlich darauf hinweisen muss, dass der Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt genommen werden muss.
Bisher war es so, dass der Urlaubsanspruch allein durch die Regelung in § 28 Absatz 5 AVR-Bayern verfiel, wenn die MitarbeiterIn nicht rechtzeitig den Antrag auf Urlaub gestellt hatte.
BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15; EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16
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