Statusmeldung

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Aktuelles vom Gesamtausschuss Diakonie

Gremium 2019-2022

Dr. Helmut Nause, Vorsitzender Richter am KGH der EKD und Präsident des LAG Hamburg gibt Richtung vor!

Ab 2020 müssen sich die Mitarbeitervertretungen bundesweit zunehmend mit dem z.T. noch unbekannten Rechtssystem „verpflichtende Einigungsstelle“ nach dem neuen § 36a MVG.EKD befassen. Bislang war dieses innerbetriebliche Instrument zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 MVG.EKD nur mittels Dienstvereinbarung anwendbar. Entsprechend selten wurden in den diakonischen Landes- und Fachverbänden bislang Einigungsstellen betrieben. Nach der Novellierung des MVG.EKD Ende 2018 wurde diese optionale Form aufgehoben. Im weltlichen Bereich sind Einigungsstellen bereits seit langem etabliert. Sie tritt zusammen, verhandelt und entscheidet abschließend, wenn Mitarbeitervertretung und Arbeitgeber sich nicht einigen können, allerdings nur bei Belangen nach § 40 MVG.EKD. Rechtsstreitigkeiten werden weiterhin bei Kirchengerichten behandelt.

Wir haben in der Vergangenheit bereits zum Thema Einigungsstelle informiert und auch auf bislang unklare Fragestellungen hingewiesen, z.B. warum es scheinbar einen Unterschied – zum Nachteil der MAV – geben soll, ob die Einigungsstelle vom Arbeitgeber oder im Rahmen einer Initiative der MAV angerufen wird.

In der aktuellen Ausgabe der ZMV – Die Mitarbeitervertretung, Zeitschrift f. d. Praxis der Mitarbeitervertretung i.d. der kath. u. ev. Kirche / 4-2019 (das Lesen des Artikels setzt ein kostenpflichtiges Abonnement voraus), greift der Präsident des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg und Vorsitzender Richter am Kirchengerichtshof (KGH) der EKD, Dr. Helmut Nause, das Thema insgesamt auf und verdeutlicht anschaulich den Verfahrensweg und die Auslegungskriterien. Damit wird auch klargestellt, dass in der o.g. Problemstellung zum Initiativrecht der MAV, es keinen Unterschied im Ergebnis geben kann, ob die Einigungsstelle vom Arbeitgeber oder MAV angerufen wird. Dr. Nause sieht in beiden Fällen am Ende des Verfahrens eine verbindliche Regelung, auch wenn im zweiten Fall – nach einem nicht angenommen Vermittlungsvorschlag – die Einigungsstelle erneut zusammen kommen muss, um endgültig zu entscheiden.

 

Weitere Informationen zu § 36a MVG neuer Fassung (gültig ab 1.1.2020):

In Regelungsstreitigkeiten muss eine (Bedarfs-)Einigungsstelle gebildet werden, wenn dies die MAV oder die Dienststellenleitung beantragt. Stattdessen kann auch weiterhin das Kirchengericht angerufen werden (s. dazu Starterkit Stichwort „Kirchengericht“). Durch Dienstvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle eingerichtet werden.

Die Einigungsstelle besteht aus je zwei Beisitzern von MAV und Dienststellenleitung und einer/einem unparteiischen Vorsitzenden. Die/der Vorsitzende wird von MAV und Dienststellenleitung gemeinsam bestellt. Falls keine einvernehmliche Bestellung möglich ist, entscheidet das Kirchengericht über die Bestellung.

Die Entscheidung der Einigungsstelle kann innerhalb einer Frist von einem Monat vor dem Kirchengericht dahingehend überprüft werden, ob die Grenzen billigen Ermessens (= ausgewogene Interessenabwägung)  überschritten sind.

Die Entschädigung der Einigungsstellenmitglieder soll eine (noch nicht beschlossene) Rechtsverordnung der EKD festlegen, falls dies gliedkirchlich nicht anders geregelt ist.

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