Pflicht zum Datenschutz durch die MAV
Die Mitarbeitervertretung ist gegenüber dem Dienstgeber unabhängig. Deshalb darf sie durch den örtlichen Datenschutzbeauftragten nicht kontrolliert werden. Die MAV muss selbst für die Einhaltung des Datenschutzes sorgen. Dies verlangt § 22 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG) neuer Fassung.
Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat ein Merkblatt Mitarbeitervertretung und Datenschutz veröffentlicht. Das Merkblatt ist eine allgemeine Information für Mitglieder von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen.
Es gibt einen ersten Überblick über die datenschutzrechtlich relevanten Themen.
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