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Der Dienstplan ist das zentrale Organisations- und Steuerungselement des Dienstgebers. Er übt damit sein Direktionsrecht über die Verteilung der Arbeitszeit aus. In der Regel wird diese Verantwortung an Dienstplaner*innen delegiert, die mehr oder (meist) weniger firm in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen sind. Umso wichtiger ist es, dass die MAVen den Dienstplänen zustimmen und die Dienstpläne kontrollieren. Im § 40 Buchstabe d MVG-EKD ist die Mitbestimmung dazu normiert. Regelungen zur Arbeitszeit dienen dem Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden. Werden diese unterlaufen (z.B.
Inflationsausgleichsprämie und Entgelterhöhung in den AVR-Bayern
Die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern hat am 13. Juli einen Inflationsausgleich und Entgeltsteigerungen in den AVR-Bayern beschlossen. Die Arbeitnehmer:innen, auf deren Arbeitsvertrag die AVR-Bayern Anwendung finden, erhalten in 2024 eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 € und ab Dezember 2024 eine Entgeltsteigerung.
Dienstvereinbarung für kurzfristige Vertretung anstreben
§ 3 Abschnitt III Anlage 11 AVR-Bayern regelt, dass für das kurzfristige Einspringen ein Zuschlag von EUR 60,00 bezahlt wird, wenn die MitarbeiterIn an diesem Tag an sich frei hätte und die Anordnung, einzuspringen, bis zu 48 Stunden vorher erfolgt. Eine Dienstvereinbarung ist hierfür nicht Voraussetzung, sollte jedoch seitens der MAV angestrebt werden:
SBV bleibt im Amt, auch wenn die „Schwelle“ von 5 schwerbehinderten Menschen unterschritten ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Frei nach dem Motto, „wir starten durch in das Jahr 2023“, mit den besten Wünschen zum Jahresbeginn 2023 vom gesamten Team des Gesamtausschusses folgt hier die erste Info des Jahres ?