Neuwahl der Mitarbeitervertretungen
Neue Regelungen zur Wählbarkeit beachten, Wegfall der ACK-Klausel u.a.
Ab 1. Januar 2019 treten die Neuregelungen zur Wählbarkeit in Kraft. Nach § 10 MVG.EKD ist nun jede Mitarbeitende in die MAV wählbar, die der Dienststelle mindestens sechs Monate angehört. Auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angeschlossen sind, kommt es nicht mehr an. Allerdings sind nach der Neuregelung des § 10 Absatz 2 MVG.EKD Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem Mitglied der Dienststellenleitung oder einer Person nach § 4 Absatz 2 leben, von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Auch für die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden (JAV) entfällt gemäß § 49 MVG.EKD die ACK-Zugehörigkeit als Voraussetzung für die Wählbarkeit. Eine weitere Änderung ist hier, dass in großen Dienststellen mit mehr als 50 MitarbeiterInnen unter 18 Jahren, Auszubildenden sowie weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten eine fünfköpfige JAV zu wählen ist.