Statusmeldung

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Nachrichtenarchiv Kirche

3G am Arbeitsplatz - Stand 24.11.21

3G am Arbeitsplatz: Testung und Anrechnung als Arbeitszeit – Beschäftigten-Datenschutz

Mit Ablauf des 24.11.2021 endete die Feststellung der epidemischen Notlage nationaler Tragweite.  Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ist ebenfalls mit Ablauf des 23.11.2021 außer Kraft getreten. Ab 24.11.21 gilt die 15. BayIfSMV bis 15.12.2021.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde geändert; die Änderungen gelten bis 19.03.2022. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) wurde leicht abgeändert und gilt bis 19.03.2022.

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0801-0900/803-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Deutschlandweit gilt nun am Arbeitsplatz:

Ergänzungen zu -> Impfstatus-Abfrage und Datenschutz

Der Datenschutzbeauftragte der EKD hat am 06.10.21 zur Impfstatus-Abfrage Stellung genommen.

https://datenschutz.ekd.de/wp-content/uploads/2021/10/Stellungnahme_Impfstatus_2021.pdf

§§ 28a, 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlauben dem Dienstgeber für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausnahmsweise die Impfstatusabfrage bei Mitarbeitenden, die in bestimmten Einrichtungen arbeiten. Mitarbeitende, die nicht in einem der aufgezählten Bereiche arbeiten, können zwar auch befragt werden, doch steht es ihnen frei, die Frage zu beantworten. An die Freiwilligkeit sind hohe Anforderungen geknüpft, § 49 Absatz 3 Datenschutzgesetz EKD (DSG-EKD).

Frage nach dem Impfstatus bei Mitarbeitenden
Corona-Arbeitsschutzverordnung und Infektionsschutzgesetz, Stand 15.09.21

Allgemein gilt die Regelung der Corona-ArbSchV:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die die bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert bis zum 24.11.21 und ergänzt.

Die Ergänzung ist im Wesentlichen die Einfügung eines Satzes in § 2 Absatz 1 der SARS-CoV-2-ArbschV:

„Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber
einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.“

Der Impfstatus darf also grundsätzlich nicht abgefragt werden. Die Mitarbeitenden können allenfalls freiwillig ihren Impfstatus bekanntgeben.