Statusmeldung

preprocess_page

Nachrichtenarchiv Kirche

Ergänzungen zu -> Impfstatus-Abfrage und Datenschutz

Der Datenschutzbeauftragte der EKD hat am 06.10.21 zur Impfstatus-Abfrage Stellung genommen.

https://datenschutz.ekd.de/wp-content/uploads/2021/10/Stellungnahme_Impfstatus_2021.pdf

§§ 28a, 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlauben dem Dienstgeber für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausnahmsweise die Impfstatusabfrage bei Mitarbeitenden, die in bestimmten Einrichtungen arbeiten. Mitarbeitende, die nicht in einem der aufgezählten Bereiche arbeiten, können zwar auch befragt werden, doch steht es ihnen frei, die Frage zu beantworten. An die Freiwilligkeit sind hohe Anforderungen geknüpft, § 49 Absatz 3 Datenschutzgesetz EKD (DSG-EKD).

Frage nach dem Impfstatus bei Mitarbeitenden
Corona-Arbeitsschutzverordnung und Infektionsschutzgesetz, Stand 15.09.21

Allgemein gilt die Regelung der Corona-ArbSchV:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die die bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert bis zum 24.11.21 und ergänzt.

Die Ergänzung ist im Wesentlichen die Einfügung eines Satzes in § 2 Absatz 1 der SARS-CoV-2-ArbschV:

„Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber
einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.“

Der Impfstatus darf also grundsätzlich nicht abgefragt werden. Die Mitarbeitenden können allenfalls freiwillig ihren Impfstatus bekanntgeben.

Corona-Arbeitsschutzverordnung Stand 01.07.2021

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ( Corona-ArbSchV) abgeändert und bis 10.09.2021 verlängert.

Die neue Corona-ArbSchV gilt ab 01.07.21 bis 10.09.2021.

Die Änderungen sind insbesondere:

Die Dienstgeber müssen nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten. Allerdings kann Homeoffice weiterhin einen wichtigen Beitrag im Arbeitsschutz leisten. Denn es müssen unverändert betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert werden.

Es entfällt die verbindliche Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen.