Corona-Arbeitsschutzverordnung Stand 01.07.2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ( Corona-ArbSchV) abgeändert und bis 10.09.2021 verlängert.
Die neue Corona-ArbSchV gilt ab 01.07.21 bis 10.09.2021.
Die Änderungen sind insbesondere:
Die Dienstgeber müssen nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten. Allerdings kann Homeoffice weiterhin einen wichtigen Beitrag im Arbeitsschutz leisten. Denn es müssen unverändert betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert werden.
Es entfällt die verbindliche Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen.