SBV bleibt im Amt, auch wenn die „Schwelle“ von 5 schwerbehinderten Menschen unterschritten ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Frei nach dem Motto, „wir starten durch in das Jahr 2023“, mit den besten Wünschen zum Jahresbeginn 2023 vom gesamten Team des Gesamtausschusses folgt hier die erste Info des Jahres ?
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX* ua. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.