Statusmeldung

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Nachrichtenarchiv Kirche

Alles für MAVen bzgl. Corona-Pandemie und Kurzarbeit sind nun unter Arbeitshilfen zu finden

Die derzeitige Ausnahmesituation darf nicht dazu führen, dass die Rechte der Mitarbeitervertretung nicht gewahrt werden können, weil das Gremium nicht mehr – wie in § 26 Absatz 1 MVG.EKD vorgeschrieben – die Beschlüsse in einer Präsenzsitzung fassen kann.

Die EKD plädiert dafür, dass Mitarbeitervertretungen ihre Beschlüsse nunmehr in einer Videokonferenz oder gar einer Telefonkonferenz fassen können. Es wird auf das Schreiben des Arbeitsministers Hubertus Heil Bezug genommen. Hier wird nicht zwischen Telefon- und Videokonferenz unterschieden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschlussfassung auch per Telefonkonferenz erfolgen werden kann.

Die EKD empfiehlt, dass die MAV-Mitglieder per E-Mail dem Vorsitzenden gegenüber ihre Teilnahme an der Sitzung bestätigen.

Dienstgespräche des Gesamtausschusses Kirche beim Landesbischof

Klares Bekenntnis der Kirchleitung zur Mitarbeitervertretung.

In dem aktuell letzten Gespräch des Gesamtausschusses Kirche, an dem neben unserem Landesbischof, Herrn Bedford Strohm auch der Leiter des Landeskirchenamts OKR Nikolaus Blum teilnahm, ging es u.a. um die vor einigen Jahren neu eingeführten „Willkommenstage“, bei denen neue Mitarbeitende mit den Grundlagen des kirchlichen Selbstverständnisses vertraut gemacht werden. Auch über die „weißen Flecken“ auf der Landkarte der MAVs wurde mit dem Ziel des Schließens dieser Lücken in der Vertretung von Mitarbeitenden gesprochen. Die beabsichtigte verbindliche Einführung von Mitarbeitergesprächen nicht nur im Rahmen von Personalentwicklung sondern auch als Instrument der Gesunderhaltung unserer Mitarbeitenden konnte als gemeinsames Ziel festgehalten werden.

Pflicht zum Datenschutz durch die MAV

Die Mitarbeitervertretung ist gegenüber dem Dienstgeber unabhängig. Deshalb darf sie durch den örtlichen Datenschutzbeauftragten nicht kontrolliert werden. Die MAV muss selbst für die Einhaltung des Datenschutzes sorgen. Dies verlangt § 22 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG) neuer Fassung.

Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat ein Merkblatt Mitarbeitervertretung und Datenschutz veröffentlicht. Das Merkblatt ist eine allgemeine Information für Mitglieder von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen.

Es gibt einen ersten Überblick über die datenschutzrechtlich relevanten Themen.