Statusmeldung

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Nachrichtenarchiv Kirche

Dienstgespräche des Gesamtausschusses Kirche beim Landesbischof

Klares Bekenntnis der Kirchleitung zur Mitarbeitervertretung.

In dem aktuell letzten Gespräch des Gesamtausschusses Kirche, an dem neben unserem Landesbischof, Herrn Bedford Strohm auch der Leiter des Landeskirchenamts OKR Nikolaus Blum teilnahm, ging es u.a. um die vor einigen Jahren neu eingeführten „Willkommenstage“, bei denen neue Mitarbeitende mit den Grundlagen des kirchlichen Selbstverständnisses vertraut gemacht werden. Auch über die „weißen Flecken“ auf der Landkarte der MAVs wurde mit dem Ziel des Schließens dieser Lücken in der Vertretung von Mitarbeitenden gesprochen. Die beabsichtigte verbindliche Einführung von Mitarbeitergesprächen nicht nur im Rahmen von Personalentwicklung sondern auch als Instrument der Gesunderhaltung unserer Mitarbeitenden konnte als gemeinsames Ziel festgehalten werden.

Pflicht zum Datenschutz durch die MAV

Die Mitarbeitervertretung ist gegenüber dem Dienstgeber unabhängig. Deshalb darf sie durch den örtlichen Datenschutzbeauftragten nicht kontrolliert werden. Die MAV muss selbst für die Einhaltung des Datenschutzes sorgen. Dies verlangt § 22 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG) neuer Fassung.

Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat ein Merkblatt Mitarbeitervertretung und Datenschutz veröffentlicht. Das Merkblatt ist eine allgemeine Information für Mitglieder von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen.

Es gibt einen ersten Überblick über die datenschutzrechtlich relevanten Themen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit August 2019 findet ihr im Intranet der ELKB eine neue Handreichung zum Thema Mitarbeitenden-Jahresgespräch (Projekt/Erprobungsphase)

Die Einführung und Grundsätze von Mitarbeitendenjahresgesprächen sind nach § 39 e MVG mitbestimmt.

Wir empfehlen euch hier initiativ nachzufragen

  • ob dieses Konzept eingeführt werden soll und wenn ja, darauf hinzuweisen, dass die MAV hier zu beteiligen ist (§ 39 MVG).
  • den Fragenkatalog mit eurem Dienstgeber abzustimmen und euer Beteiligungsrecht auszuüben
  • und - falls kein Mitarbeitendenjahresgespräch stattfindet, auf die Verpflichtung zur Durchführung hinzuweisen.

Darüber hinaus gilt: